Unsere
Leistungen

zkkh fokussiert sich auf Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht und Compliance. Unsere individuelle zielgerichtete Beratung und Vertretung erstreckt sich über die gesamte Bandbreite strafrechtlich relevanter Sachverhalte. Sprechen Sie uns jederzeit gerne an.

  • Am Anfang steht der Verdacht. Von Amts wegen oder mit Eingang der Strafanzeige werden die Ermittlungsbehörden aktiv. Und das heißt: Es müssen jetzt die richtigen Weichen für eine wirksame Verteidigung gestellt werden. Lässt sich früh belegen, dass der Vorwurf haltlos ist? Ist eine schnelle Erledigung im schriftlichen Verfahren möglich und sinnvoll? Oder ist Zurückhaltung mit Aussagen und Einlassungen angebracht, weil sich eine Hauptverhandlung nicht vermeiden lässt und es die sehr sorgfältig vorzubereiten gilt?

    Wir begleiten unseren Mandanten bei den unterschiedlichsten Ermittlungsverfahren, sei es durch die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin), die Handelsplatzüberwachungsstellen (HÜSt) oder die Financial Intelligence Unit (FIU), den Zoll, die Sozialversicherungsträger, Krankenkassen und Berufsgenossenschaften, die Ordnungsämter und nicht zuletzt natürlich die Strafverfolgungsbehörden. Wir arbeiten gemeinsam mit Ihnen Sachlage und Tatvorwürfe auf, bereiten Sie vor auf Vernehmungen und verteidigen Sie schließlich in der Hauptverhandlung.

  • Das Steuerrecht ist komplex. Ob Steuerverkürzung durch Nachlässigkeit und allzu kreative Steuergestaltung oder bewusste Steuerhinterziehung – die Finanzbehörden kennen zunächst einmal kein Pardon. Steuerstraf- und -bußgeldverfahren haben über die Jahre deutlich zugenommen. Überwiegend erledigen diese Verfahren die Finanzämter im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens (Strafbefehl), in besonderen Fällen werden die Staatsanwaltschaften tätig.

    Unsere Erfahrung erstreckt sich über die gesamte Bandbreite des Steuerstrafrechts – von der Selbstanzeigeberatung über die Begleitung von Strafbefehlverfahren bis zur Verteidigung in Prozessen vor den Strafgerichten, mit denen wir ebenso versiert sind wie in finanzgerichtlichen Verfahren. Unser Ansatz ist es, die Argumentation und Strategie sind stets im Lichte beider Verfahren zu entwickeln und auf eine schnelle und wo möglich geräuschlose Erledigung hinzuwirken.

  • Den Lebenssachverhalt zu ermitteln und aus steuerlicher Sicht zu beurteilen, ist in Steuerstrafverfahren besonders wichtig. Nicht immer liegt die Auffassung der Finanzverwaltung auf einer Linie mit der Rechtsprechung der Finanzgerichte oder der herrschenden Lehre. Hier gilt es stichhaltige Argumente zusammenzutragen, um den Vortrag der Ermittlungsbehörden zu entkräften, zumindest abzuschwächen. Selbst wenn sich am Ende herausstellen sollte, dass Steueransprüche objektiv bestehen, bleibt damit auf der für das Strafverfahren wichtigen subjektiven Ebene oft noch ausreichend Argumentationsspielraum.

    Im Auftrag unserer Mandanten erstellen wir detaillierte Rechtsgutachten zu steuermateriellen Fragen, die ihnen helfen, komplexe Sachverhalte im Lichte von Rechtsprechung und Steuerlehre darzustellen und zu bewerten. So schaffen wir eine valide Grundlage für Gespräche mit der Finanzverwaltung in Verständigungsverfahren ebenso wie für eine wirksame Verteidigung, sofern sich ein gerichtliches Steuerstrafverfahren nicht abwenden lässt.

  • Die Überraschung ist der Trumpf im Ärmel der Ermittler. Bekommen Unternehmen oder Privatpersonen unerwartet Besuch von Polizei und Staatsanwaltschaft, sitzt der Schock meist erst einmal tief. Dies gilt umso mehr, wenn neben dem Durchsuchungsbeschluss auch noch ein Haftbefehl vorliegt. Die erste Reaktion sollte stets die Einschaltung eines erfahrenen Strafverteidigers sein.

    Wir haben über die Jahre zahlreiche Durchsuchungen begleitet. Wo immer Sie oder Ihre Mitarbeiter in dieser Ausnahmesituation unter Stress geraten, behalten wir für Sie den kühlen Kopf. Wir stellen sicher, dass die Durchsuchung nur in den sich aus den Gesetzen und dem Durchsuchungsbeschluss ergebenden Grenzen erfolgt und nicht mehr vermeintliche Beweismittel sichergestellt werden als erlaubt. Allein die Anwesenheit eines Rechtsanwalts dient meist bereits der Versachlichung des Dialogs zwischen Ermittlern und Durchsuchten und hilft, die Situation ein Stück weit zu entspannen.

  • War die Steuererklärung fehlerhaft oder unvollständig oder wurden gar Einkünfte dem Fiskus komplett verschwiegen, ist es meist nur eine Frage der Zeit, bis die Steuerverkürzung die Ermittler auf den Plan ruft. Eine letzte Chance zur strafbefreiten Rückkehr in die Steuerehrlichkeit sieht das Steuerrecht hier vor: die Selbstanzeige.

    Eine wirksame Selbstanzeige zu erstatten, verlangt nach hoher Sachkenntnis und sorgsamer Aufbereitung der Ursachen und Motive für die unrichtige oder unvollständige Steuererklärung: Ist die Steuerverkürzung durch Leichtfertigkeit, fahrlässig oder vorsätzlich entstanden? Gerade in Unternehmen ist die Sachverhaltsaufklärung hier meist alles andere als trivial. Auch die Entscheidung, ob überhaupt eine Selbstanzeige erstattet werden sollte, ist an eine Vielzahl von Vorfragen gekoppelt, die oft unter hohen Zeitdruck zu beantworten sind. Denn fest steht: Sobald den Finanzbehörden die Steuerverkürzung offenbar wird, ist keine Selbstanzeige mehr möglich.

    Unsere Steuerexperten haben über die Jahre zahlreiche Selbstanzeigen formuliert. Unsere Beratung reicht von der Sachverhaltsaufklärung über die Einschätzung der Chancen einer Strafbefreiung und der zu erwartenden Steuernachzahlung bis zu den Verhandlungen mit den Finanzbehörden.

  • Eine wirksame Compliance im Unternehmen zu etablieren, gehört heute zu den vordersten Pflichten der Geschäftsleitung. Ihr Nachweis kann Geschäftsführung und Leitungspersonen von haftungsrechtlichen Ansprüchen befreien bzw. diesbezügliche Risiken auf ein angemessenes Maß reduzieren. Gleichzeitig dienen funktionsfähige Compliance-Systeme dem Unternehmen als Schutz vor Reputationsschäden sowie unvorhersehbaren finanziellen Belastungen.

    All dies gilt im Speziellen für das Steuerrecht, welches durch seine Komplexität an sich schon besonders haftungsanfällig ist. Steuerliche Prozesse durchziehen das gesamte Unternehmen und verlangen die Einbindung einer Vielzahl von Mitarbeitern und Abteilungen, um Tax Compliance sicherzustellen.

    Wir beraten Sie gerne bei der Einschätzung der steuerlichen Risiken innerhalb Ihres Unternehmens und den notwendigen Schritt zum Aufbau eines Tax Compliance Management Systems. Wenn Sie bereits über ein Tax CMS verfügen, unterziehen wir dieses in Ihrem Auftrag gerne einem kritischen Review und beraten Sie hinsichtlich der etwaig ausgemachten Schwächen und Optimierungsmöglichkeiten.

  • Geschäftsführungen sind aufgrund ihrer Legalitätspflicht verpflichtet, Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften und interne Compliancevorgaben nachzugehen. Dies wird in den kommenden Jahren durch die Pflicht zur Installation von Hinweisgebersystemen erheblich an Bedeutung gewinnen. Vor allem international tätige Unternehmen können im Hinblick auf die vor allem aus den USA kommenden Vorgaben des Justizministeriums und der Börsenaufsicht SEC nicht auf ausreichende Kontrollsysteme verzichten.

    Wir unterstützen Sie dabei, Hinweisen auf (steuer-)strafrechtlich relevantem Fehlverhalten in Ihrem Unternehmen zu verfolgen. Wir prüfen die Angaben von Hinweisgebern und ermitteln die fraglichen Sachverhalte durch Befragungen und das Sichten relevanter Dokumente im Unternehmen. Die Geschäftsleitung beraten wir hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen, seien es Berichtigungspflichten im steuerlichen Bereich, disziplinarische Schritte als Arbeitgeber oder eine Anzeige in Richtung Finanz- oder Strafverfolgungsbehörden.

  • Wir bieten auch Dienstleistungen für die Einführung eines maßgeschneiderten Meldesystems für Whistleblower an. Ebenfalls bieten wir Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen mit einem Ombudsmann an. Die allgemeine Erfahrung mit Hinweisgebersystemen zeigt, dass der Ombudsmann für kleine und mittlere Unternehmen die besten Ergebnisse für den Hinweisgeber und für die Unternehmen bringt. Jedes Hinweisgebersystem braucht eine Atmosphäre des Vertrauens, die durch den guten Charakter eines Ombudsmannes viel leichter geschaffen werden kann als durch ein rein technisches Meldesystem.

    Sämtliche Unternehmen ab 50 Mitarbeitern müssen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz eine sogenannte interne Meldestelle einrichten, um von Hinweisgebern Meldungen empfangen zu können. Die Implementierung einer Softwarelösung, welche mit laufenden Kosten für Ihr Unternehmen verbunden ist, ist jedoch nicht unbedingt erforderlich.

    Wir übernehmen die Einrichtung und den Betrieb der internen Meldestelle. Wir halten den Kontakt mit dem Hinweisgebenden. Wir analysieren die eingehenden Hinweise und ordnen diese nach Kategorien ein. Mit Ihnen zusammen legen wir die empfohlenen Maßnahmen fest. Bei Bedarf und nach Absprache führen wir interne Untersuchungen durch, erstellen Rechtsgutachten und erstatten sowohl Strafanzeigen als auch die erforderlichen Meldungen bei den zuständigen Behörden. Bei Bedarf überprüfen wir auch Ihr Compliance-System und beraten Sie zu dessen Optimierung.

    Angesichts unserer langjährigen Erfahrung und dank unseren internationalen Kooperationspartnern beraten wir Sie auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten souverän.

  • Ausgangspunkt steuerstrafrechtlicher Ermittlungen ist häufig eine Betriebsprüfung. Hier gehen das Veranlagungsfinanzamt und die Strafermittlungsbehörde in der Regel Hand in Hand. Das Rechtsbehelfsverfahren bietet hier die Chance, die steuermateriellen Fragen mit der Behörde intensiv zu erörtern und zu einer neuen Beurteilung des Sachverhalts zu gelangen, die dann auch für das Strafverfahren relevant wird.

    Im Zuge eines Rechtsbehelfsverfahrens legen wir für Sie zunächst Einspruch ein, damit die steuerliche Veranlagung nicht bestandskräftig wird. Wir führen für Sie und gemeinsam mit Ihnen die Gespräche mit der Finanzbehörde und stellen Anträge auf Aussetzung der Vollziehung, um die Fälligkeit der Steuerzahlungen zu vermeiden, bis das Verfahren endgültig – bestenfalls zu Ihren Gunsten – abgeschlossen ist.

  • Die Erfahrung zeigt: Gerade beim Beharren auf Feststellungen einer Betriebsprüfung bleiben die Finanzämter oftmals hart. Hier hilft nur der nächste Schritt: der Gang zu den Finanzgerichten.

    Anders bei den Zivil- oder Verwaltungsgerichten gibt es in der Finanzgerichtsbarkeit nur zwei Instanzen. Das Finanzgericht ist die einzige Instanz, die den Sachverhalt in Gänze würdigt. Der Bundesfinanzhof überprüft allein, ob das Recht richtig angewendet worden ist. Um in der Sache vor den Finanzgerichten Erfolg zu haben, ist es deshalb essenziell, den Sachverhalt aus Sicht des Steuerpflichtigen vollständig zu erfassen und mit den erforderlichen Beweismitteln zu unterlegen.

    Vor dem Hintergrund unserer jahre-, teils jahrzehntelangen Erfahrungen in der Prozessführung vertreten wir Sie vor den Finanzgerichten. Wir beraten Sie detailliert zu den Erfolgsaussichten und möglichen Risiken einer Klage und wirken wo möglich auf eine einvernehmliche Lösung mit der Finanzverwaltung hin. Lässt sich ein Konflikt nicht beilegen, streiten wir engagiert für Ihre Interessen vor dem Finanzrichter.