Korruptionsstrafrecht2025-05-05T14:55:24+02:00

Ihre Sicherheit im Korruptionsstrafrecht

Ein Überblick für Unternehmen und insbesondere Führungskräfte

Korruption stellt eines der gravierendsten Vergehen im Wirtschaftsstrafrecht dar und betrifft nicht nur Unternehmen, sondern auch öffentliche Institutionen und die Medizinbranche sowie die Gesellschaft als Ganzes.

Spezialisten für Korruptionsstrafrecht

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Was versteht man unter Korruptionsstrafrecht?

Korruption wird allgemein als das Angebot, die Annahme oder die Vermittlung von Vorteilen in einem beruflichen oder öffentlichen Kontext bzw. einem solchen im Gesundheitswesen verstanden, um eine Handlung oder Unterlassung zu beeinflussen. Es geht vor allem um Fälle, in denen geschäftliche oder Behandlungs-Entscheidungen durch unrechtmäßige Zahlungen oder Zuwendungen beeinflusst werden.

Zu den häufigsten Straftatbeständen des Korruptionsstrafrechts gehören:

Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB)2025-05-05T15:07:45+02:00

Die beeinflusste Handlung durch das unrechtmäßige Angebot kann zum Beispiel die Vergabe von Aufträgen, das Fälschen von Ausschreibungen oder das Gewähren von unfairen Wettbewerbsvorteilen umfassen.

Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (§ 299a StGB)2025-05-05T15:07:34+02:00

Bevorzugt ein Angehöriger des Heilberufs im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise, weil er einen Vorteil annimmt, ist dies als Bestechlichkeit im Gesundheitswesen strafbar.

Vorteilsannahme (§331 StGB)2025-05-05T15:07:23+02:00

Nimmt ein Amtsträger oder eine Person in einer öffentlichen Funktion diesen Vorteil für eine Dienstausübung an, wird dies als Vorteilsannahme sanktioniert.

Bestechlichkeit (§ 332 StGB)2025-05-05T15:07:15+02:00

Verletzt ein Amtsträger seine Dienstpflichten, kann der Dienstausübende mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zur fünf Jahren wegen Bestechlichkeit bestraft werden.

Korruption in Verbindung mit Untreue2025-01-07T15:14:27+01:00

In einigen Fällen kann Korruption auch in Verbindung mit Untreue stehen, wenn ein Mitarbeiter oder eine Führungskraft Unternehmensvermögen im Rahmen von Bestechungen missbräuchlich verwendet.

Folgen von Korruptionsvorwürfen

Korruption hat weitreichende Auswirkungen auf Unternehmen und Einzelpersonen. Es drohen zunächst strafrechtliche Sanktionen, d.h. Unternehmen oder Einzelpersonen, die in Korruptionsdelikte verwickelt sind, müssen mit hohen Bußgeldern, Geldstrafen und Freiheitsstrafen rechnen. Zudem ist von Gesetzes wegen die Einziehung angeordnet, sodass Vermögensvorteile abgeschöpft werden. Ferner entstehen erhebliche Schadensersatzansprüche der geschädigte Parteien – wie Mitbewerber oder öffentliche Institutionen –, wenn sie durch korrupte Handlungen benachteiligt wurden. Mit der Sanktion und den öffentlichkeitswirksamen Strafverfahren geht ein immenser Reputationsverlust einher, was langfristige Auswirkungen auf die Kundenbeziehungen, die Geschäftspartner sowie auf die interne Unternehmenskultur haben kann.

Korruptionsvorwürfe sind ernst zu nehmen, aber nicht jede vermeintliche Korruptionshandlung muss automatisch zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen. Häufig fehlt es an einer nachweisbaren, der Korruption immanenten Unrechtsvereinbarung zwischen den Personen über den Zusammenhang von Vorteil und Handlung.

Für Unternehmen ist es von entscheidender Bedeutung, Maßnahmen zur Prävention von Korruption zu ergreifen, um nicht nur strafrechtlichen Konsequenzen zu entgehen, sondern auch ihre Integrität und Wettbewerbsfähigkeit zu wahren. Beispielhaft seien hier genannt:

  • die Implementierung eines Compliance-Management-Systems,
  • die Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeiter,
  • die Einführung interner Kontrollmechanismen und
  • die Implementierung einer Hinweisgebermeldestelle.

Die Ermittlungen zum Vorwurf der Korruption erfassen regelmäßig auch steuerliche Risiken, wenn die Korruptionsaufwendungen als Kosten in der Buchhaltung erfasst worden sind. Da diese jedoch einem Abzugsverbot unterliegen (§ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG) drohen auch steuerstrafrechtliche Ermittlungen. Dies hat auch Auswirkungen auf die Frage des historischen Umfangs der Ermittlungen, da die Steuerhinterziehung bei großem Ausmaß einer Verjährung von 15 Jahren unterliegt. An dieser Verjährungsfrist haben sich dann auch die Aufbereitungen zur Korruption zu orientieren, was vor allem bei der internen Aufbereitung solcher Vorwürfe zu beachten ist.

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